Verträglichkeitsprüfung
Verträglichkeitsprüfung
Vorhaben, die sich auf Schutzgüter (Lebensräume, Pflanzen, Tiere und Vögel) eventuell negativ auswirken könnten, sind demzufolge auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
Vorprüfung: Diese wird von der zuständigen Gebietsbetreuung (siehe Service und Kontakt) durchgeführt.
Im Wald erfolgt die Vorprüfung durch die zuständigen Bezirksforstinspektionen.
Sie umfasst die Feststellung, ob ein Vorhaben überhaupt auf ein Europaschutzgebiet Auswirkungen haben kann bzw. ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern führen kann. Diese Feststellung kann nur auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben erfolgen. Besteht aus Sicht der Gebietsbetreuung oder der Forstinspektion kein Hinweis für eine Beeinträchtigung betroffener Schutzgüter bzw. ist eine Beeinträchtigung nicht möglich, so wird dies in einem Kurzprotokoll begründet. Dieses Protokoll erhält der/die Konsenswerber/in als Nachweis für die Prüfung.
Das Formular für den Antrag auf Vorprüfung finden Sie unter „Download" in der Rubrik „Service und Kontakt".
Wenn die Vorprüfung jedoch ergibt, dass durch das geplante Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht ausgeschlossen werden kann erfolgt eine detaillierte Prüfung der Auswirkungen (die sogenannte Naturverträglichkeitsprüfung).
Naturverträglichkeitsprüfung (NVP): Eine NVP ist dann erforderlich, wenn Vorhaben, die für ein bestimmtes Natura 2000 - Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten. Sie ist unabhängig von der Größe des Vorhabens und ausschließlich auf die Auswirkungen auf konkrete Lebensräume oder Arten ausgerichtet. Ziel ist der Schutz der nach den Richtlinien relevanten Schutzgüter und damit des kohärenten Netzwerkes Natura 2000.
Die NVP bildet die Grundlage für die Bewilligung oder die Ablehnung eines Vorhabens. Es ist unerheblich, ob der geplante Eingriff innerhalb des Gebietes liegt oder ob Einwirkungen von außen auf das Gebiet zu befürchten sind. Kumulative Wirkungen mit weiteren geplanten Eingriffen oder auch mit bestehenden Vorbelastungen im Gebiet sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Eine Bewilligung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Natura 2000 - Gebiet bezogen auf die Schutzgüter nicht beeinträchtigt wird.